| Einmal im Jahr (Jahresende), lesen
wir Ihren Wasserzähler ab. Ende Januar erhalten Sie dann
eine Jahresabrechnung für das zurückliegende Jahr.
Mit der Jahresabrechnung ergibt sich nach Abzug etwaiger bereits
in Rechnung gestellter Abschlagsbeträge entweder ein Guthaben
oder ein zu zahlender Restbetrag. Das evtl. Guthaben überweisen
wir Ihnen, den Restbetrag fordern wir entspr. von Ihnen an.
Falls Sie möchten, können Sie Ihren Zählerstand
zum Jahresende auch mit dem Formular Jahresablesung
an uns übermitteln.
Gleichzeitig werden auf der Abrechnung drei neue Abschlagszahlungen
mit den entspr. Fälligkeitsterminen (31.3. / 30.6. /
30.9.) für das laufende Abrechnungsjahr festgelegt. Die
Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch.
Eine Änderung
der Abschlagszahlung ist jedoch jederzeit möglich.
Satzungsgemäß (sh. auch Ortsrecht
- Wasserabgabesatzung) ist immer der Eigentümer
des Gebäudes Schuldner der Wasser- und Abwassergebühren.
Daher erhält i.d.R. nur der Eigentümer die Jahreswasserrechnung.
Um den Verwaltungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren,
sind wir auch bereit, mit einem Mieter abzurechnen,
unter der Bedingung, daß uns dieser einen Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung
erteilt. Bitte beachten Sie jedoch, daß der Eigentümer
weiterhin für die Gebührenforderung haftet und daher
bei einem evtl. entstehenden Zahlungsrückstand von der
Gemeinde in Anspruch genommen wird.
Bitte beachten Sie weiter, daß wir nur die Hauptzähler
der Gemeinde und keine Wohnungsunterzähler
abrechnen. Für die Verteilung der Wasserkosten in Mehrfamilienhäusern
ist entweder der Eigentümer oder die Hausverwaltung zuständig.
Dies bedeutet, daß wir auch keine Zwischenabrechnung
beim Auszug eines Mieters vornehmen.
Beim Eigentümerwechsel können Sie eine An-
oder Ummeldung ebenfalls Online vornehmen. Sie benötigen
dafür die entsprechenden Zählernummern und Zählerstände
,sowie (falls vorhanden) Ihre Kundennummer. |