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NEUIGKEITEN

Versand der Grundsteuerbescheide 2025


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am 1. Januar 2025 trat die Reform der Grundsteuer in Kraft. Diese bundesweite Reform war notwendig, da die bisherige Berechnung der Grundsteuer auf veralteten Bewertungsgrundlagen beruhte.

In der Kalenderwoche 3 / 2025 werden Ihnen die Grundsteuerbescheide 2025 zugestellt. Natürlich wird es hier Änderungen geben. Möglicherweise ergeben sich auch Fragen.

Nachfolgend fassen wir für Sie noch einmal die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden zusammen:

1.    Zuständigkeit Finanzamt:

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben.

Bei Fragen, Einwendungen oder Widersprüchen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt!

Die Gemeinde kann hier nicht abhelfen bei Widersprüchen.

Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert. Vorher ist keine Änderung von Seiten des Steueramts möglich.

2.    Zuständigkeit Gemeinde

Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt.

Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.

Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.

Falls Sie noch ergänzende Fragen zum Grundsteuerbescheid haben, steht Ihnen Herr Oliver Hentrich unter Tel.  07157 / 1290-128 bzw. unter E-Mail oliver.hentrich(at)weil-im-schoenbuch.de gerne zur Verfügung.

Auf Grund des zu erwartenden hohen Aufkommens an Rückfragen zur Grundsteuer kann es bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen sowohl telefonisch als auch per E-Mail zu längeren Wartezeiten kommen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und bemühen uns, Ihre Anliegen so schnell wie möglich zu bearbeiten.

Bitte prüfen Sie im vorhinein, ob Ihre Fragen eventuell bereits durch die oben genannten Informationen, den Artikeln auf unserer Webseite oder in dem von uns zum Bescheid beigelegten Informationsblatt beantwortet werden können.

Gemeinde Weil im Schönbuch

Steueramt

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