Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster beantragen
Sie können zur Beurteilung eines Grundstückes Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erhalten.
Die Begriffe "Altlastverdächtige Flächen" und "Altlasten" beziehungsweise "Verdachtsflächen" und "schädliche Bodenveränderungen" bezeichnen:
- Altlasten: Altablagerungen und Altstandorte
- Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, zum Beispiel ehemalige Müllplätze
- Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, besonders Grundstücke mit vorheriger gewerblicher oder industrieller Nutzung
- Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
- Schädliche Bodenveränderungen: Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen
- Verdachtsflächen: Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht
Der Wert eines Grundstücks sinkt, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg finden Sie solche Grundstücke in den Bodenschutz- und Altlastenkatastern.
Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Stadt- und Landkreisen führen die Bodenschutz- und Altlastenkataster.
-
Ortsbauamt
die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist,
- wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine gesetzlich geschützten Interessen anderer entgegenstehen.
Bezeichnen Sie die verlangten Informationen möglichst eindeutig.
Auskünfte können Eigentümer und Eigentümerinnen der fraglichen Grundstücke verlangen. Auch jede andere Person hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. In diesem Fall sollten Sie zur Beschleunigung des Verfahrens die Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin einholen. Anderenfalls muss die Behörde erst prüfen, ob eine Auskunft datenschutzrechtliche Belange entgegen stehen.
Die zuständige Stelle hilft Ihnen auf Antrag
- bei der Beurteilung von Flächen, die eine Gefahr sind für:
- Mensch
- Boden
- Pflanzen
- Grundwasser
- wenn Sie ein Bauvorhaben auf Verdachtsflächen planen
- fachlich und rechtlich bei Untersuchungen und Sanierungen.
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
- Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Die Auskunft können Sie jederzeit beantragen.
kein
keine