Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden
Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal?
Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
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Standesamt, Friedhofsverwaltung, Betreuung der Gemeindehomepage
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (z.B. Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate) mit deutscher Übersetzung oder internationale Geburtsurkunde
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Wenn Sie als Spätaussiedler/-in im Ausland geboren wurden, benötigen Sie:
- Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung
- Registrierschein
- Spätaussiedlerbescheinigung (= Bescheinigung gem. § 15 BVFG) bzw. Vertriebenenausweis
- Bescheinigung über Namensänderung - bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (nicht älter als 6 Monate), in gedruckter Form (per E-Mail ist nicht ausreichend!)
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein (nur bei auswärtigem Hauptwohnsitz erforderlich ODER wenn Sie in Weil im Schönbuch wohnen und Ihre Trauung bei einer anderen Gemeinde durchführen wollen).
Sie ist nicht zu verwechseln mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht. - Eheschließende , die gemeinsame Kinder haben oder sonst für ein Kind sorgeberechtigt sind, müssen zusätzlich eine Geburtsurkunde jedes Kindes vorlegen.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Hinweise werden nur auf Verlangen aufgenommen.
Zur Anmeldung der Eheschließung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin des Standesamtes Weil im Schönbuch.
keine
hängt vom Einzelfall ab
- Prüfung der Ehefähigkeit: EUR 65,00; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): EUR 110,00, wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
- Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
- standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
Ab 01.01.2024: keine allgemeine Sprechzeit mehr im Rathaus Weil am Freitag Vormittag.
Für unsere standesamtlichen Trauungen gilt jedoch weiterhin 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr als "übliche Dienstzeit".
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
keine
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandtschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
· bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate)
· bei Geburt im Inland: beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (nicht älter als 6 Monate)
· erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde: Sie darf nicht älter als vier Wochen sein., nur bei auswärtigem Hauptwohnsitz erforderlich oder wenn Sie in Weil im Schönbuch wohnen und Ihre Trauung bei einer anderen Gemeinde durchführen wollen.
Zur Anmeldung der Eheschließung benötigen Sie einen Termin.