Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
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Standesamt, Friedhofsverwaltung, Betreuung der Gemeindehomepage
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
- Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin des Standesamtes Weil im Schönbuch.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin
- Bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde
Alle ausländischen Urkunden, die nicht in mehrsprachiger Ausführung ausgestellt sind, müssen übersetzt und, wo vorgesehen, legalisiert werden.
Das Ausstellungsdatum sämtlicher für die Eheschließung erforderlichen Dokumente, darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen. - Bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (in gedruckter Form, per E-Mail ist nicht ausreichend!), nicht älter als 6 Monate - zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt des Ortes, in dem Sie geboren sind
- Falls Sie NICHT in Weil im Schönbuch wohnen:
erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie die erweiterte Meldebescheinigung nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht. - Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).
Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden.
Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte.
keine
hängt vom Einzelfall ab
- Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 40,00
- Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: EUR 45,00
- standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
Ab 01.01.2024: keine allgemeine Sprechzeit mehr im Rathaus Weil am Freitag Vormittag.
Für unsere standesamtlichen Trauungen gilt jedoch weiterhin 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr als "übliche Dienstzeit".
- standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
- § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
- § 12 Anmeldung der Eheschließung
- § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
Personenstandsverordnung - PStV:
- § 28 Anmeldung
- § 29 Eheschließung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.