Sie sind hier: Startseite / Rathaus / Bürgerservice A-Z / Bürgerservice

Bürgerservice

Grundsteuer festsetzen

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen. Im Regelfall wird die Grundsteuer quartalsweise erhoben. Man kann sie auch jährlich zum 1.7. eines Jahres bezahlen (Antrag auf Jahreszahlung Grundsteuer).

Es wird unterschieden zwischen

Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien

und

Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle
  • die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
^
Voraussetzungen

Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
^
Verfahrensablauf

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.

Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
  • für Einfamilienhäuser:
    • für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
    • für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die errechneten Größen

  • Einheitswert,
  • Grundsteuermessbetrag und
  • Grundsteuer

werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

^
Erforderliche Unterlagen

keine

^
Frist/Dauer

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

^
Kosten/Leistung

keine

^
Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.

^
Sonstiges

Informationen zum Eigentumswechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes gelten die Verhältnisse zum 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr (Stichtagsprinzip). Dies bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Jahres auswirken können.

Nach der notariellen Veräußerung von Grundbesitz ergeht eine Abschrift des Kaufvertrages an das Finanzamt. Über die Veränderung der Eigentumsverhältnisse erhält die Gemeinde dann vom Finanzamt Böblingen eine Ausfertigung des sogenannten Grundsteuermessbescheides. Dieser ist bindend für die Festsetzung der Grundsteuer. Deshalb kann die Gemeinde erst nach Erteilung des neuen Grundsteuermessbescheides die Grundsteuerfestsetzung ändern.

Der bisherige Eigentümer bleibt für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung der Grundsteuer so lange verantwortlich, bis er einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende seiner Steuer- und Zahlungspflicht hervorgeht. Sind dadurch Steuern für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamtes dann der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich zurückerstattet.

Die im Kaufvertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen gelten nur zwischen den Vertragsparteien und berühren nicht das öffentliche Recht.
 

^
Rechtsgrundlage
^
Weitere Hinweise

Grundsteuerbescheide für das Jahr 2 0 2 0
 
Durch die Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) und der damit verbundenen Umstellung auf ein neues Veranlagungsprogramm erhalten alle Eigentümer von Grundbesitz in der Gemeinde Weil im Schönbuch einen aktuellen Grundsteuerbescheid. Die Höhe der Grundsteuer bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
 
Bitte bewahren Sie den Grundsteuerbescheid gut auf. Dieser Bescheid gilt so lange, also auch in den Folgejahren, bis eine Änderung, beispielsweise im Steuerbetrag oder bei einem Eigentumswechsel, eintritt.

^
Zugehörigkeit zu